AGB

All­ge­mei­ne Ver­kaufs­be­din­gun­gen  — Stand 18.04.2019

§ 1 All­ge­mei­nes, Geltungsbereich

(1) Die vor­lie­gen­den All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen (AVB) gel­ten für alle unse­re Geschäfts­be­zie­hun­gen mit unse­ren Kun­den (nach­fol­gend: „Käu­fer“). Die AVB gel­ten nur, wenn der Käu­fer Unter­neh­mer (§ 14 BGB), eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist.

(2) Die AVB gel­ten ins­be­son­de­re für Ver­trä­ge über den Ver­kauf und/oder die Lie­fe­rung beweg­li­cher Sachen („Ware“), ohne Rück­sicht dar­auf, ob wir die Ware selbst her­stel­len oder bei Zulie­fe­rern ein­kau­fen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts ande­res ver­ein­bart, gel­ten die AVB in der zum Zeit­punkt der Bestel­lung des Käu­fers gül­ti­gen bzw. jeden­falls in der ihm zuletzt in Text­form mit­ge­teil­ten Fas­sung als Rah­men­ver­ein­ba­rung auch für gleich­ar­ti­ge künf­ti­ge Ver­trä­ge, ohne dass wir in jedem Ein­zel­fall wie­der auf sie hin­wei­sen müssten.

(3) Unse­re AVB gel­ten aus­schließ­lich. Abwei­chen­de, ent­ge­gen­ste­hen­de oder ergän­zen­de All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Käu­fers wer­den nur dann und inso­weit Ver­trags­be­stand­teil, als wir ihrer Gel­tung aus­drück­lich zuge­stimmt haben. Die­ses Zustim­mungs­er­for­der­nis gilt in jedem Fall, bei­spiels­wei­se auch dann, wenn wir in Kennt­nis der AGB des Käu­fers die Lie­fe­rung an ihn vor­be­halt­los ausführen.

(4) Im Ein­zel­fall getrof­fe­ne, indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­run­gen mit dem Käu­fer (ein­schließ­lich Neben­ab­re­den, Ergän­zun­gen und Ände­run­gen) haben in jedem Fall Vor­rang vor die­sen AVB. Für den Inhalt der­ar­ti­ger Ver­ein­ba­run­gen ist, vor­be­halt­lich des Gegen­be­wei­ses, ein schrift­li­cher Ver­trag bzw. unse­re schrift­li­che Bestä­ti­gung maßgebend.

(5) Rechts­er­heb­li­che Erklä­run­gen und Anzei­gen des Käu­fers in Bezug auf den Ver­trag (zB Frist­set­zung, Män­gel­an­zei­ge, Rück­tritt oder Min­de­rung), sind schrift­lich, dh in Schrift- oder Text­form (zB Brief, E‑Mail, Tele­fax) abzu­ge­benGesetz­li­che Form­vor­schrif­ten und wei­te­re Nach­wei­se ins­be­son­de­re bei Zwei­feln über die Legi­ti­ma­ti­on des Erklä­ren­den blei­ben unberührt.

(6) Hin­wei­se auf die Gel­tung gesetz­li­cher Vor­schrif­ten haben nur klar­stel­len­de Bedeu­tung. Auch ohne eine der­ar­ti­ge Klar­stel­lung gel­ten daher die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, soweit sie in die­sen AVB nicht unmit­tel­bar abge­än­dert oder aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen werden.

 § 2 Vertragsschluss

(1) Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend und unver­bind­lich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käu­fer Kata­lo­ge, tech­ni­sche Doku­men­ta­tio­nen (zB Zeich­nun­gen, Plä­ne, Berech­nun­gen, Kal­ku­la­tio­nen, Ver­wei­sun­gen auf DIN-Nor­men), sons­ti­ge Pro­dukt­be­schrei­bun­gen oder Unter­la­gen – auch in elek­tro­ni­scher Form – über­las­sen haben, an denen wir uns Eigen­tums- und Urhe­ber­rech­te vorbehalten.

(2) Die Bestel­lung der Ware durch den Käu­fer gilt als ver­bind­li­ches Ver­trags­an­ge­bot. Sofern sich aus der Bestel­lung nichts ande­res ergibt, sind wir berech­tigt, die­ses Ver­trags­an­ge­bot inner­halb von 3 Wochen nach sei­nem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annah­me kann ent­we­der schrift­lich (z.B. durch Auf­trags­be­stä­ti­gung) oder durch Aus­lie­fe­rung der Ware an den Käu­fer erklärt werden

§ 3 Lie­fer­frist und Lieferverzug

(1) Sofern wir ver­bind­li­che Lie­fer­fris­ten aus Grün­den, die wir nicht zu ver­tre­ten haben, nicht ein­hal­ten kön­nen (Nicht­ver­füg­bar­keit der Leis­tung), wer­den wir den Käu­fer hier­über unver­züg­lich infor­mie­ren und gleich­zei­tig die vor­aus­sicht­li­che, neue Lie­fer­frist mit­tei­len. Ist die Leis­tung auch inner­halb der neu­en Lie­fer­frist nicht ver­füg­bar, sind wir berech­tigt, ganz oder teil­wei­se vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten; eine bereits erbrach­te Gegen­leis­tung des Käu­fers wer­den wir unver­züg­lich erstat­ten. Als Fall der Nicht­ver­füg­bar­keit der Leis­tung in die­sem Sin­ne gilt ins­be­son­de­re die nicht recht­zei­ti­ge Selbst­be­lie­fe­rung durch unse­ren Zulie­fe­rer, wenn wir ein kon­gru­en­tes Deckungs­ge­schäft abge­schlos­sen haben, weder uns noch unse­ren Zulie­fe­rer ein Ver­schul­den trifft oder wir im Ein­zel­fall zur Beschaf­fung nicht ver­pflich­tet sind.

(2) Die Rech­te des Käu­fers gem § 8 die­ser AVB und unse­re gesetz­li­chen Rech­te ins­be­son­de­re bei einem Aus­schluss der Leis­tungs­pflicht (zB auf­grund Unmög­lich­keit oder Unzu­mut­bar­keit der Leis­tung und/oder Nach­er­fül­lung) blei­ben unberührt.

(3) Der Ein­tritt unse­res Lie­fer­ver­zugs bestimmt sich nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. In jedem Fall ist aber eine Mah­nung durch den Käu­fer erfor­der­lich. Gera­ten wir in Lie­fer­ver­zug, so kann der Käu­fer pau­scha­lier­ten Ersatz sei­nes Ver­zugs­scha­dens ver­lan­gen. Die Scha­dens­pau­scha­le beträgt für jede voll­ende­te Kalen­der­wo­che des Ver­zugs 0,5% des Net­to­prei­ses (Lie­fer­wert), ins­ge­samt jedoch höchs­tens 5% des Lie­fer­werts der ver­spä­tet gelie­fer­ten Ware. Uns bleibt der Nach­weis vor­be­hal­ten, dass dem Käu­fer gar kein Scha­den oder nur ein wesent­lich gerin­ge­rer Scha­den als vor­ste­hen­de Pau­scha­le ent­stan­den ist.

§ 4 Lie­fe­rung, Gefahr­über­gang, Abnah­me, Annahmeverzug

(1) Die Lie­fe­rung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfül­lungs­ort für die Lie­fe­rung und eine etwa­ige Nach­er­fül­lung ist.. Auf Ver­lan­gen und Kos­ten des Käu­fers wird die Ware an einen ande­ren Bestim­mungs­ort ver­sandt (Ver­sen­dungs­kauf). Soweit nicht etwas ande­res ver­ein­bart ist, sind wir berech­tigt, die Art der Ver­sen­dung (ins­be­son­de­re Trans­port­un­ter­neh­men, Ver­sand­weg, Ver­pa­ckung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Ware geht spä­tes­tens mit der Über­ga­be auf den Käu­fer über. Beim Ver­sen­dungs­kauf geht jedoch die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Ware sowie die Ver­zö­ge­rungs­ge­fahr bereits mit Aus­lie­fe­rung der Ware an den Spe­di­teur, den Fracht­füh­rer oder der sonst zur Aus­füh­rung der Ver­sen­dung bestimm­ten Per­son oder Anstalt über. Der Über­ga­be steht es gleich, wenn der Käu­fer im Ver­zug der Annah­me ist.

(3) Kommt der Käu­fer in Annah­me­ver­zug, unter­lässt er eine Mit­wir­kungs­hand­lung oder ver­zö­gert sich unse­re Lie­fe­rung aus ande­ren, vom Käu­fer zu ver­tre­ten­den Grün­den, so sind wir berech­tigt, Ersatz des hier­aus ent­ste­hen­den Scha­dens ein­schließ­lich Mehr­auf­wen­dun­gen (zB Lager­kos­ten) zu verlangen.

§ 5 Prei­se und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Ein­zel­fall nichts ande­res ver­ein­bart ist, gel­ten unse­re jeweils zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses aktu­el­len Prei­se, und zwar ab Lager, zzgl gesetz­li­cher Umsatzsteuer.

(2) Beim Ver­sen­dungs­kauf (§ 4 Abs 1) trägt der Käu­fer die Trans­port­kos­ten ab Lager und die Kos­ten einer ggf vom Käu­fer gewünsch­ten Trans­port­ver­si­che­rung. Etwa­ige Zöl­le, Gebüh­ren, Steu­ern und sons­ti­ge öffent­li­che Abga­ben trägt der Käu­fer. Für Klein­auf­trä­ge unter EUR 50,– ohne MwSt. kommt ein Min­der­men­gen­zu­schlag von EUR 7,50 zzgl. MwSt. zur Berechnung.

(3) Die Zah­lung hat inner­halb von 10 Tagen ab Rech­nungs­da­tum mit 2 % Skon­to oder inner­halb von 30 Tagen ab Rech­nungs­da­tum ohne jeden Abzug und Lie­fe­rung bzw Abnah­me der Ware. Bei Erst­kun­den lie­fern wir nach unse­rer Wahl nur gegen Nach­nah­me oder Vor­aus­zah­lung. Wir sind jedoch, auch im Rah­men einer lau­fen­den Geschäfts­be­zie­hung, jeder­zeit berech­tigt, eine Lie­fe­rung ganz oder teil­wei­se nur gegen Vor­kas­se durch­zu­füh­ren. Einen ent­spre­chen­den Vor­be­halt erklä­ren wir spä­tes­tens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Mit Ablauf vor­ste­hen­der Zah­lungs­frist kommt der Käu­fer in Ver­zug. Der Kauf­preis ist wäh­rend des Ver­zugs zum jeweils gel­ten­den gesetz­li­chen Ver­zugs­zins­satz zu ver­zin­sen. Wir behal­ten uns die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­hen­den Ver­zugs­scha­dens vor. Gegen­über Kauf­leu­ten bleibt unser Anspruch auf den kauf­män­ni­schen Fäl­lig­keits­zins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Käu­fer ste­hen Auf­rech­nungs- oder Zurück­be­hal­tungs­rech­te nur inso­weit zu, als sein Anspruch rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder unbe­strit­ten ist. Bei Män­geln der Lie­fe­rung blei­ben die Gegen­rech­te des Käu­fers ins­be­son­de­re gem § 7 Abs 6 Satz 2 die­ser AVB unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Ver­trags erkenn­bar, dass unser Anspruch auf den Kauf­preis durch man­geln­de Leis­tungs­fä­hig­keit des Käu­fers gefähr­det wird (zB durch Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens), so sind wir nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zur Leis­tungs­ver­wei­ge­rung und – gege­be­nen­falls nach Frist­set­zung – zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt (§ 321 BGB). Bei Ver­trä­gen über die Her­stel­lung unver­tret­ba­rer Sachen (Ein­zel­an­fer­ti­gun­gen), kön­nen wir den Rück­tritt sofort erklä­ren; die gesetz­li­chen Rege­lun­gen über die Ent­behr­lich­keit der Frist­set­zung blei­ben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung aller unse­rer gegen­wär­ti­gen und künf­ti­gen For­de­run­gen aus dem Kauf­ver­trag und einer lau­fen­den Geschäfts­be­zie­hung (gesi­cher­te For­de­run­gen) behal­ten wir uns das Eigen­tum an den ver­kauf­ten Waren vor.

(2) Die unter Eigen­tums­vor­be­halt ste­hen­den Waren dür­fen vor voll­stän­di­ger Bezah­lung der gesi­cher­ten For­de­run­gen weder an Drit­te ver­pfän­det, noch zur Sicher­heit über­eig­net wer­den. Der Käu­fer hat uns unver­züg­lich schrift­lich zu benach­rich­ti­gen, wenn ein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens gestellt oder soweit Zugrif­fe Drit­ter (zB Pfän­dun­gen) auf die uns gehö­ren­den Waren erfolgen.

(3) Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Käu­fers, ins­be­son­de­re bei Nicht­zah­lung des fäl­li­gen Kauf­prei­ses, sind wir berech­tigt, nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder/und die Ware auf Grund des Eigen­tums­vor­be­halts her­aus zu ver­lan­gen. Das Her­aus­ga­be­ver­lan­gen beinhal­tet nicht zugleich die Erklä­rung des Rück­tritts; wir sind viel­mehr berech­tigt, ledig­lich die Ware her­aus zu ver­lan­gen und uns den Rück­tritt vor­zu­be­hal­ten. Zahlt der Käu­fer den fäl­li­gen Kauf­preis nicht, dür­fen wir die­se Rech­te nur gel­tend machen, wenn wir dem Käu­fer zuvor erfolg­los eine ange­mes­se­ne Frist zur Zah­lung gesetzt haben oder eine der­ar­ti­ge Frist­set­zung nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ent­behr­lich ist.

(4) Der Käu­fer ist bis auf Wider­ruf gem. unten (c ) befugt, die unter Eigen­tums­vor­be­halt ste­hen­den Waren im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang wei­ter zu ver­äu­ßern und/oder zu ver­ar­bei­ten. In die­sem Fall gel­ten ergän­zend die nach­fol­gen­den Bestimmungen.(a) Der Eigen­tums­vor­be­halt erstreckt sich auf die durch Ver­ar­bei­tung, Ver­mi­schung oder Ver­bin­dung unse­rer Waren ent­ste­hen­den Erzeug­nis­se zu deren vol­lem Wert, wobei wir als Her­stel­ler gel­ten. Bleibt bei einer Ver­ar­bei­tung, Ver­mi­schung oder Ver­bin­dung mit Waren Drit­ter deren Eigen­tums­recht bestehen, so erwer­ben wir Mit­ei­gen­tum im Ver­hält­nis der Rech­nungs­wer­te der ver­ar­bei­te­ten, ver­misch­ten oder ver­bun­de­nen Waren. Im Übri­gen gilt für das ent­ste­hen­de Erzeug­nis das Glei­che wie für die unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­te Ware.(b) Die aus dem Wei­ter­ver­kauf der Ware oder des Erzeug­nis­ses ent­ste­hen­den For­de­run­gen gegen Drit­te tritt der Käu­fer schon jetzt ins­ge­samt bzw. in Höhe unse­res etwa­igen Mit­ei­gen­tums­an­teils gemäß vor­ste­hen­dem Absatz zur Sicher­heit an uns ab. Wir neh­men die Abtre­tung an. Die in Abs. 2 genann­ten Pflich­ten des Käu­fers gel­ten auch in Anse­hung der abge­tre­te­nen Forderungen.(c ) Zur Ein­zie­hung der For­de­rung bleibt der Käu­fer neben uns ermäch­tigt. Wir ver­pflich­ten uns, die For­de­rung nicht ein­zu­zie­hen, solan­ge der Käu­fer sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen uns gegen­über nach­kommt, kein Man­gel sei­ner Leis­tungs­fä­hig­keit vor­liegt und wir den Eigen­tums­vor­be­halt nicht durch Aus­übung eines Rechts gem. Abs. 3 gel­tend machen. Ist dies aber der Fall, so kön­nen wir ver­lan­gen, dass der Käu­fer uns die abge­tre­te­nen For­de­run­gen und deren Schuld­ner bekannt gibt, alle zum Ein­zug erfor­der­li­chen Anga­ben macht, die dazu­ge­hö­ri­gen Unter­la­gen aus­hän­digt und den Schuld­nern (Drit­ten) die Abtre­tung mit­teilt. Außer­dem sind wir in die­sem Fall berech­tigt, die Befug­nis des Käu­fers zur wei­te­ren Ver­äu­ße­rung und Ver­ar­bei­tung der unter Eigen­tums­vor­be­halt ste­hen­den Waren zu widerrufen.(d) Über­steigt der rea­li­sier­ba­re Wert der Sicher­hei­ten unse­re For­de­run­gen um mehr als 10%, wer­den wir auf Ver­lan­gen des Käu­fers Sicher­hei­ten nach unse­rer Wahl freigeben.

§ 7 Män­gel­an­sprü­che des Käufers

(1) Für die Rech­te des Käu­fers bei Sach- und Rechts­män­geln (ein­schließ­lich Falsch- und Min­der­lie­fe­rung sowie unsach­ge­mä­ßer Mon­ta­ge oder man­gel­haf­ter Mon­ta­ge­an­lei­tung) gel­ten die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, soweit nach­fol­gend nichts ande­res bestimmt ist. In allen Fäl­len unbe­rührt blei­ben die gesetz­li­chen Son­der­vor­schrif­ten bei End­lie­fe­rung der unver­ar­bei­te­ten Ware an einen Ver­brau­cher, auch wenn die­ser sie wei­ter­ver­ar­bei­tet hat (Lie­fe­ran­ten­re­gress gem. §§ 478 BGB). Ansprü­che aus Lie­fe­ran­ten­re­gress sind aus­ge­schlos­sen, wenn die man­gel­haf­te Ware durch den Käu­fer oder einen ande­ren Unter­neh­mer, zB durch Ein­bau in ein ande­res Pro­dukt, wei­ter­ver­ar­bei­tet wurde.

(2) Grund­la­ge unse­rer Män­gel­haf­tung ist vor allem die über die Beschaf­fen­heit der Ware getrof­fe­ne Ver­ein­ba­rung. Als Ver­ein­ba­rung über die Beschaf­fen­heit der Ware gel­ten alle Pro­dukt­be­schrei­bun­gen und Her­stel­ler­an­ga­ben, die Gegen­stand des ein­zel­nen Ver­tra­ges sind oder von uns (ins­be­son­de­re in Kata­lo­gen oder auf unse­rer Inter­net-Home­page) zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses öffent­lich bekannt gemacht waren.

(3) Soweit die Beschaf­fen­heit nicht ver­ein­bart wur­de, ist nach der gesetz­li­chen Rege­lung zu beur­tei­len, ob ein Man­gel vor­liegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffent­li­che Äuße­run­gen Drit­ter (zB Wer­be­aus­sa­gen) über­neh­men wir jedoch kei­ne Haftung.

(3a) Die Wahl des geeig­ne­ten Pro­duk­tes für den jewei­li­gen Anwen­dungs­be­rei­ches liegt in der Ent­schei­dung des Käu­fers. Wird für den Anwen­dungs­be­reich ein unge­eig­ne­tes Pro­dukt ver­wen­det stellt dies kei­nen Sach­man­gel dar.

(4) Die Män­gel­an­sprü­che des Käu­fers set­zen vor­aus, dass er sei­nen gesetz­li­chen Unter­su­chungs- und Rüge­pflich­ten (§§ 377, 381 HGB) nach­ge­kom­men ist. Bei Bau­stof­fen und ande­ren, zum Ein­bau oder sons­ti­gen Wei­ter­ver­ar­bei­tung bestimm­ten Waren hat eine Unter­su­chung in jedem Fall unmit­tel­bar vor der Ver­ar­bei­tung zu erfol­gen. Zeigt sich bei der Lie­fe­rung, der Unter­su­chung oder zu irgend­ei­nem spä­te­ren Zeit­punkt ein Man­gel, so ist uns hier­von unver­züg­lich schrift­lich Anzei­ge zu machen. In jedem Fall sind offen­sicht­li­che Män­gel inner­halb von 2 Wochen ab Lie­fe­rung und bei der Unter­su­chung nicht erkenn­ba­re Män­gel inner­halb der glei­chen Frist ab Ent­de­ckung schrift­lich anzu­zei­gen. Ver­säumt der Käu­fer die ord­nungs­ge­mä­ße Unter­su­chung und/oder Män­gel­an­zei­ge, ist unse­re Haf­tung für den nicht bzw. nicht recht­zei­tig oder nicht ord­nungs­ge­mäß ange­zeig­ten Man­gel nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ausgeschlossen.

(5) Ist die gelie­fer­te Sache man­gel­haft, kön­nen wir zunächst wäh­len, ob wir Nach­er­fül­lung durch Besei­ti­gung des Man­gels (Nach­bes­se­rung) oder durch Lie­fe­rung einer man­gel­frei­en Sache (Ersatz­lie­fe­rung) leis­ten. Unser Recht, die Nach­er­fül­lung unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen zu ver­wei­gern, bleibt unberührt.

(6) Wir sind berech­tigt, die geschul­de­te Nach­er­fül­lung davon abhän­gig zu machen, dass der Käu­fer den fäl­li­gen Kauf­preis bezahlt. Der Käu­fer ist jedoch berech­tigt, einen im Ver­hält­nis zum Man­gel ange­mes­se­nen Teil des Kauf­prei­ses zurückzubehalten.

(7) Der Käu­fer hat uns die zur geschul­de­ten Nach­er­fül­lung erfor­der­li­che Zeit und Gele­gen­heit zu geben, ins­be­son­de­re die bean­stan­de­te Ware zu Prü­fungs­zwe­cken zu über­ge­ben. Im Fal­le der Ersatz­lie­fe­rung hat uns der Käu­fer die man­gel­haf­te Sache nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zurück­zu­ge­ben. Die Nach­er­fül­lung beinhal­tet weder den Aus­bau der man­gel­haf­ten Sache noch den erneu­ten Ein­bau, wenn wir ursprüng­lich nicht zum Ein­bau ver­pflich­tet waren.

(8) Die zum Zweck der Prü­fung und Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen (Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Mate­ri­al­kos­ten — aus­ge­nom­men Ein- und Aus­bau­kos­ten, hier­zu gel­ten geson­der­te Rege­lun­gen), tra­gen wir, wenn tat­säch­lich ein Man­gel vor­liegt. Andern­falls kön­nen wir vom Käu­fer die aus dem unbe­rech­tig­ten Man­gel­be­sei­ti­gungs­ver­lan­gen ent­stan­de­nen Kos­ten (ins­be­son­de­re Prüf- und Trans­port­kos­ten) ersetzt ver­lan­gen, es sei denn, die feh­len­de Man­gel­haf­tig­keit war für den Käu­fer nicht erkenn­bar. Ange­mes­se­ne Aus- und Ein­bau­kos­ten wer­den durch uns grund­sätz­lich nur dann über­nom­men wenn zum einen ein durch uns zu ver­tre­ten­der Man­gel am Kauf­ge­gen­stand vor­liegt und zum ande­ren uns vor­her aus­rei­chend Gele­gen­heit gege­ben wur­de den Aus- und Ein­bau selbst oder durch von uns beauf­trag­te Drit­te vor­zu­neh­men. Kos­ten kön­nen fer­ner nur über­nom­men wer­den wenn eine ord­nungs­ge­mä­ße Abrech­nung vor­ge­legt wird.

(9) In drin­gen­den Fäl­len, zB bei Gefähr­dung der Betriebs­si­cher­heit oder zur Abwehr unver­hält­nis­mä­ßi­ger Schä­den, hat der Käu­fer das Recht, den Man­gel selbst zu besei­ti­gen und von uns Ersatz der hier­zu objek­tiv erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen zu ver­lan­gen. Von einer der­ar­ti­gen Selbst­vor­nah­me sind wir unver­züg­lich, nach Mög­lich­keit vor­her, zu benach­rich­ti­gen. Das Selbst­vor­nah­me­recht besteht nicht, wenn wir berech­tigt wären, eine ent­spre­chen­de Nach­er­fül­lung nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zu verweigern.

(10) Wenn die Nach­er­fül­lung fehl­ge­schla­gen ist oder eine für die Nach­er­fül­lung vom Käu­fer zu set­zen­de ange­mes­se­ne Frist erfolg­los abge­lau­fen oder nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ent­behr­lich ist, kann der Käu­fer vom Kauf­ver­trag zurück­tre­ten oder den Kauf­preis min­dern. Bei einem uner­heb­li­chen Man­gel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(11) Ansprü­che des Käu­fers auf Scha­dens­er­satz bzw. Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen bestehen auch bei Män­geln nur nach Maß­ga­be von § 8 und sind im Übri­gen ausgeschlossen.

§ 8 Sons­ti­ge Haftung

(1) Soweit sich aus die­sen AVB ein­schließ­lich der nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen nichts ande­res ergibt, haf­ten wir bei einer Ver­let­zung von ver­trag­li­chen und außer­ver­trag­li­chen Pflich­ten nach den gesetz­li­chen Vorschriften.

(2) Auf Scha­dens­er­satz haf­ten wir – gleich aus wel­chem Rechts­grund – im Rah­men der Ver­schul­dens­haf­tung bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Bei ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit haf­ten wir, vor­be­halt­lich gesetz­li­cher Haf­tungs­be­schrän­kun­gen (zB Sorg­falt in eige­nen Ange­le­gen­hei­ten; uner­heb­li­che Pflicht­ver­let­zung), nur

a) für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesundheit,

b) für Schä­den aus der Ver­let­zung einer wesent­li­chen Ver­trags­pflicht (Ver­pflich­tung, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­trags über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Ver­trags­part­ner regel­mä­ßig ver­traut und ver­trau­en darf); in die­sem Fall ist unse­re Haf­tung jedoch auf den Ersatz des vor­her­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­dens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 erge­ben­den Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten auch bei Pflicht­ver­let­zun­gen durch bzw. zuguns­ten von Per­so­nen, deren Ver­schul­den wir nach gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zu ver­tre­ten haben. Sie gel­ten nicht, soweit wir einen Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen oder eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der Ware über­nom­men haben und für Ansprü­che des Käu­fers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflicht­ver­let­zung, die nicht in einem Man­gel besteht, kann der Käu­fer nur zurück­tre­ten oder kün­di­gen, wenn wir die Pflicht­ver­let­zung zu ver­tre­ten haben. Ein frei­es Kün­di­gungs­recht des Käu­fers (ins­be­son­de­re gem. §§ 650, 648 BGB) wird aus­ge­schlos­sen. Im Übri­gen gel­ten die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

(1) Abwei­chend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all­ge­mei­ne Ver­jäh­rungs­frist für Ansprü­che aus Sach- und Rechts­män­geln ein Jahr ab Ablie­fe­rung. Soweit eine Abnah­me ver­ein­bart ist, beginnt die Ver­jäh­rung mit der Abnahme.

(2) Die vor­ste­hen­den Ver­jäh­rungs­fris­ten des Kauf­rechts gel­ten auch für ver­trag­li­che und außer­ver­trag­li­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Käu­fers, die auf einem Man­gel der Ware beru­hen, es sei denn die Anwen­dung der regel­mä­ßi­gen gesetz­li­chen Ver­jäh­rung (§§ 195, 199 BGB) wür­de im Ein­zel­fall zu einer kür­ze­ren Ver­jäh­rung füh­ren. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Käu­fers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz ver­jäh­ren jedoch aus­schließ­lich nach den gesetz­li­chen Verjährungsfristen.

§ 10 Rechts­wahl und Gerichtsstand

(1) Für die­se AVB und alle Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen uns und dem Käu­fer gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss inter­na­tio­na­len Ein­heits­rechts, ins­be­son­de­re des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Käu­fer Kauf­mann iSd Han­dels­ge­setz­buchs, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen, ist aus­schließ­li­cher – auch inter­na­tio­na­ler – Gerichts­stand für alle sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis unmit­tel­bar oder mit­tel­bar erge­ben­den Strei­tig­kei­ten unser Geschäfts­sitz in 92256 Hahn­bach. Ent­spre­chen­des gilt, wenn der Käu­fer Unter­neh­mer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fäl­len auch berech­tigt, Kla­ge am Erfül­lungs­ort der Lie­fer­ver­pflich­tung gemäß die­sen AVB bzw. einer vor­ran­gi­gen Indi­vi­du­al­ab­re­de oder am all­ge­mei­nen Gerichts­stand des Käu­fers zu erhe­ben. Vor­ran­gi­ge gesetz­li­che Vor­schrif­ten, ins­be­son­de­re zu aus­schließ­li­chen Zustän­dig­kei­ten, blei­ben unberührt.

§ 11 Nut­zung von Werbematerial

Der Käu­fer darf Pro­dukt­fo­tos von vom Ver­käu­fer her­ge­stell­ten Pro­duk­ten für Wer­be­zwe­cke nut­zen. Die Nut­zung für Dritt­pro­duk­te unter­sagt, bei Ver­stoß hier­ge­gen ste­hen dem Ver­käu­fer Scha­dens­er­satz­an­sprü­che zu. Für die Ver­mark­tung not­wen­di­ge Bear­bei­tun­gen (ins­be­son­de­re Ver­klei­nern und Ver­grö­ßern der Bil­der,  Frei­stel­lun­gen sowie die Ver­wen­dung von Bild­aus­schnit­ten) sind zuläs­sig. Eige­ne Rech­te an die­sen Bear­bei­tun­gen ste­hen dem Käu­fer nicht zu.